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Hundesteuer - Befreiung beantragen

Allgemeine Informationen

Sie können sich in bestimmten Fällen von der Hundesteuer Ihrer Gemeinde befreien lassen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

In der Regel sind beispielsweise Rettungs- und Blindenhunde befreit.

Ergänzende Hinweise zur Befreiung von der Hundesteuer

Die Stadt Biberach gewährt Steuerbefreiungen für:

  • Hunde von hilfsbedürftigen Personen (Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", oder "H"),
  • geprüfte Rettungshunde
  • beim Landesjagdverband gelistete Nachsuchenhunde

Für Hunde aus dem Kreistierheim Biberach wird im ersten Jahr der Hundehaltung eine Steuerermäßigung von 25 % der Jahressteuer gewährt.

Bitte nehmen Sie evtl. Steuerbefreiungs- oder Steuerermäßigungsgründe unter Punkt 3. Ergänzungen" in Ihre Anmeldung mit auf und füllen Sie das weitere Formular „Antrag auf Nichtbesteuerung der Hundehaltung (Hundesteuerbefreiung)“ aus und reichen Sie dieses mit ein. Gerne können Sie sich über die genauen Details bei der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in informieren.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Steuerbefreiung persönlich oder schriftlich. Nutzen Sie das entsprechende Formular Ihrer Gemeinde.

Je nach Angebot liegt es bei Ihrer Gemeinde aus oder steht auch im Internet zum Download zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist, abhängig von den Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Bei Blindenhunden kann das beispielsweise eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H" sein.

Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei Ihrer Gemeinde.

Kosten

Keine

Rechtsgrundlage

§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium und das Innenministerium haben dessen ausführliche Fassung am 07.01.2022 freigegeben.