28.01.2024

Neue Regeln für den Heizungstausch

Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Das GEG legt fest, welche energetischen Anforderungen Gebäude erfüllen müssen. In der aktuellen Novelle des Gesetzes, verkürzt als Heizungsgesetz bezeichnet, hat die Bundesregierung vor allem die Vorschriften geändert, die beim Heizungstausch zu beachten sind.
Wärmepumpen sind eine Möglichkeit, die neuen Heizungsregeln zu erfüllen - aber nicht die einzige.; © Zukunft Altbau

In Neubaugebieten sind seit Anfang des Jahres nur noch Heizungen erlaubt, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Wer in einem bestehenden Wohngebiet wohnt und die Heizung tauscht, für den gilt die 65-Prozent-Regel erst, wenn Biberach eine kommunale Wärmeplanung vorlegt und ergänzend den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder ein Gebiet für die Wasserstoffnutzung ausweist.

Klimaschutzmanagerin Lisa-Marie Schröder erklärt, dass in Biberach der erste Teil dieser Anforderungen bald abgeschlossen ist, denn die kommunale Wärmeplanung werde im Frühjahr im Gemeinderat beraten. „Für die finale Ausweisung von Eignungsgebieten für Wärmenetze oder die Wasserstoffnutzung haben wir noch bis Ende Juni 2028 Zeit. Erst wenn sowohl der Beschluss für die Wärmeplanung als auch der Beschluss für die Eignungsgebiete vorliegen, greift das GEG auch in Bestandsgebieten in Biberach.“

Die Erneuerbaren-Quote erfüllen Wärmepumpen, der Anschluss an ein Wärmenetz, Holzheizungen, Hybridheizungen, Biomasseheizungen sowie mit Einschränkungen Stromdirektheizungen und Wasserstoffheizungen. Übergangsregelungen federn die Umstellung ab.

Es gibt Übergangsregelungen

Solange die Eignungsgebiete in Biberach noch nicht beschlossen sind, können in Bestandsgebieten vorübergehend noch konventionelle Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden. In diesem Fall ist jedoch eine Beratung obligatorisch, da Eigentümerinnen und Eigentümer bei diesen Beheizungsarten absehbare wirtschaftliche Risiken eingehen.

Wer sich nach diesem Gespräch für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss außerdem sicherstellen, dass das dort verbrannte Gas oder Öl langfristig zum Teil aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugt wird – ab 2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent.

Wer beim Heizungstausch die 65-Prozent-Regel erfüllen muss, bekommt bei einer Heizungshavarie eine Übergangsfrist gewährt: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden, ist zuerst auch die übergangsweise Installation einer fossil betriebenen Heizung zulässig, etwa eines gebrauchten oder gemieteten Geräts. Fünf Jahre nach dem Ausfall der alten Heizung muss jedoch eine Heizungstechnologie zum Einsatz kommen, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. Die Übergangsfrist ist insbesondere für nicht hinreichend sanierte Häuser mit einem hohen Wärmeverlust sinnvoll, denn in dieser Zeitspanne können zum Beispiel Maßnahmen wie Dämmungen an der Gebäudehülle vorgenommen werden.

Die Übergangsfrist verlängert sich auf bis zu zehn Jahre, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in dieser Zeit möglich ist. Die Eigentümer müssen sich dann vertraglich mit dem Netzbetreiber verpflichten, innerhalb dieser Zeit den Anschluss an ein Wärmenetz vorzunehmen. Bis es so weit ist, gibt es keine Anforderungen an die aktuelle Heizung.

Ebenfalls zulässig ist es, einen Gas- oder Ölkessel mit erneuerbaren Energien zu ergänzen und diesen als Hybridheizung weiter anteilig für die Lastspitzen zu nutzen. Sonderreglungen gelten auch für Gas-Etagenheizungen sowie für kleinere, selbstbewohnte Gebäude. 

Förderungen nutzen

Es wird empfohlen, sich frühzeitig auf den Heizungstausch vorzubereiten und auch schon vor der gesetzlichen Verpflichtung auf klimafreundliche Heizungen zu setzen.

Ein Umstieg gelingt am besten, wenn Eigentümer ihre Immobilie so rasch wie möglich dafür fit machen, etwa durch eine Dämmung oder den Austausch von Heizkörpern. Unabhängig vom Energieträger gilt: Je weniger Energie verbraucht wird, desto günstiger ist die Wärmeversorgung im Haus. Effizienzmaßnahmen lohnen sich also auch dann schon, wenn noch die alte Öl- oder Gasheizung läuft.

Wer eine klimafreundliche Heizung einbaut, kann dafür eine umfassende Förderung erhalten. Die Grundförderung für den Austausch einer fossilen Heizung durch eine klimafreundliche Heizung auf Basis erneuerbarer Energien beträgt 30 Prozent der Kosten.

Für den Austausch einer alten fossilen Heizung bis Ende 2028 gibt es zusätzlich einen Klimage-schwindigkeits-Bonus von 20 Prozent. Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich erhalten noch einmal einen Einkommens-Bonus in Höhe von 30 Prozent, wenn die Immobilie selbst genutzt wird.

Die Boni können addiert werden. Insgesamt ist die Förderung auf 70 Prozent der Kosten begrenzt. Förderanträge von Privatpersonen können voraussichtlich ab dem 27. Februar bei der KfW eingereicht werden. Entgegen den üblichen Förderbedingungen können Aufträge für den Heizungstausch aktuell bereits vor einer Förderzusage vergeben werden, dieser frühzeitige Beginn ist bis 31. August auf eigenes Risiko möglich.

Wer seine Immobilie energieeffizienter machen möchte, kann weitere Zuschüsse beantragen, zum Beispiel für das Dämmen von Außenwänden und Dach oder für die Optimierung von Lüftungsanlagen. Die Boni und Zuschüsse für den Heizungstausch und für Energieeffizienzmaßnahmen lassen sich addieren.

Insgesamt werden maximal 90.000 Euro (maximal 30.000 Euro für den Heizungstausch, maximal 60.000 Euro für sonstige Effizienzmaßnahmen) für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus gefördert, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt.


Weitere Informationen

Weitere generelle Informationen zum GEG sind unter www.energiewechsel.de zusammengetragen. Fragen rund um den Heizungstausch und die energetische Sanierung beantwortet die Energieagentur Biberach, Telefon 07351/372374, E-Mail info@energieagentur-biberach.de.

Bei Fragen zur Kommunalen Wärmeplanung kann man sich an die städtische Klimaschutzmanagerin Lisa-Marie Schröder wenden, Telefon 07351/51-183, E-Mail l.schroeder@biberach-riss.de.