27.12.2023

Informationen zu den Steuern und den fälligen Steuerzahlungen


Grundsteuer

Am 15. Februar 2024 wird die erste Rate der Grundsteuer zur Zahlung fällig. Der fällige Betrag ist unter Angabe des auf dem Steuerbescheid ausgewiesenen Kassenzeichens zu entrichten. Soweit der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird der fällige Betrag vom Konto abgebucht. Sollten Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, ist die Stadt Biberach dazu verpflichtet, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben.

Anträge für das Einzugsverfahren sowie Anträge für die Umstellung auf Jahreszahlung sind den Bescheiden beigefügt oder können gerne telefonisch unter 07351/51-278 sowie per E-Mail an steuern@biberach-riss.de angefordert werden. Die Antragsformulare sind auch auf der städtischen Homepage unter www.biberach-riss.de zu finden.

Schuldner der Grundsteuer für das komplette Jahr 2024 ist, wer zum 1. Januar 2024 Eigentümer ist. Bei Grundstücksverkäufen während des Jahres bleibt der Veräußerer somit weiter Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem das Grundstück auf den neuen Eigentümer übergeht. Eine eventuelle privatrechtliche Vereinbarung im Kaufvertrag zum Übergang der Steuern ist für die Stadt Biberach ohne Bedeutung.

Bei der Grundsteuererhebung greift ein geteiltes Verfahren. Das Finanzamt prüft und stellt die Besteuerungsgrundlagen (unter anderem Eigentümer, Grundstücksart, …) im Grundsteuermessbescheid fest. Dieser Grundsteuermessbescheid ist für die Stadt Biberach bindend. Eine Änderung der Grundsteuer, zum Beispiel des Eigentümers, kann somit erst nach Zugang des geänderten Grundsteuermessbescheides erfolgen.

Gewerbesteuer

Am 15. Februar 2024 wird die Rate zur Gewerbesteuervorauszahlung zur Zahlung fällig. Die Höhe der Rate ergibt sich aus dem letzten Gewerbesteuerbescheid oder aus einem gesonderten Vorauszahlungsbescheid. Die Gewerbetreibenden werden gebeten, den ersten Zahlungstermin am 15. Februar 2024 einzuhalten und den fälligen Betrag unter Angabe des auf dem letzten Steuerbescheid ausgewiesenen Kassenzeichens zu entrichten.

Soweit der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird der fällige Betrag vom Konto des Gewerbetreibenden abgebucht. Sollten Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, ist die Stadt Biberach dazu verpflichtet, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben.

Anträge für das Einzugsverfahren können gerne telefonisch unter 07351/51-254 oder per E-Mail an steuern@biberach-riss.de angefordert werden. Die Antragsformulare sind zudem unter www.biberach-riss.de zu finden.

Hundesteuer

Die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2024 werden im Januar 2024 versandt. Alle über drei Monate alten Hunde im Stadtgebiet sind anzumelden. Die Hundehaltung ist innerhalb eines Monats nach Beginn der Hundehaltung anzuzeigen. Sollte die Hundehaltung zwischenzeitlich beendet worden sein, so muss die Abmeldung sowie die Rückgabe der Hundemarke an die Stadt Biberach erfolgen.

Alle Hunde müssen außerhalb der Wohnung/des umfriedeten Grundbesitzes die Hundesteuermarke sichtbar am Halsband tragen. Sofern die An- oder Abmeldung versäumt wird oder der Hund keine Marke trägt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche entsprechend geahndet wird.

Der fällige Betrag ist unter Angabe des auf dem Steuerbescheid ausgewiesenen Kassenzeichens und zur Fälligkeit zu entrichten. Soweit der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird der fällige Betrag vom Konto des Hundehalters abgebucht. Sollten Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, ist die Stadt Biberach dazu verpflichtet, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben.

Anträge für das Einzugsverfahren sind den Bescheiden beigefügt oder können gerne telefonisch unter 07351/51-278 sowie per Mail an steuern@biberach-riss.de angefordert werden. Die Antragsformulare sind auch unter www.biberach-riss.de zu finden.