29.08.2023

Fällung nur bei Gefährdung der Verkehrssicherheit

Die Stadt Biberach ist für einen großen Baumbestand verantwortlich. Neben dem Erhalt, der Ergänzung und der Pflege des Bestands obliegt der Stadt als Baumeigentümerin auch die Verkehrssicherungspflicht. Bäume sind für das Stadtbild und die Stadtökologie von großer Bedeutung. Eine Fällung kommt daher nur in Frage, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist.
Die Stadtverwaltung ist für einen großen Baumbestand zuständig. Die Bäume leisten einen wichtigen Beitrag für das Stadtklima, aber auch für die Naherholung, wie hier am Lindele.

In Zeiten des Klimawandels nimmt die Bedeutung von Stadtbäumen zu: Sie produzieren Sauerstoff, verbrauchen klimaschädliches Kohlendioxid und beeinflussen das Mikroklima positiv. Die Bäume leisten einen wichtigen Beitrag als Schattenspender, gleichzeitig verdunstet Wasser aus den Blättern, was zu einer zusätzlichen Abkühlung führt.

Unwetter machen immer wieder deutlich, wie wichtig es ist, Bäume zu kontrollieren und zu pflegen. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit kontrollieren speziell ausgebildete Fachkräfte die städtischen Bäume regelmäßig auf Vitalität und eventuell vorhandene Schadensbilder oder Mängel. Bei Sicherheitsbedenken werden die Bäume entsprechend gepflegt und, sofern notwendig, auch Gutachten erstellt. Im schlimmsten Fall, wenn die Verkehrssicherheit nicht wieder hergestellt werden kann, müssen geschädigte Bäume gefällt werden.

Wer haftet im Schadensfall?
Grundsätzlich haftet der Eigentümer des Grundstücks, auf dem ein Baum steht, für Schäden, die durch ein Umstürzen des Baums oder herabfallende Äste verursacht werden. Davon ausgenommen sind Schäden, die durch höhere Gewalt, beispielsweise Extremwetterereignisse, entstehen – allerdings nur, wenn der betreffende Baum zuvor keine Schäden aufgewiesen hatte, durch die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt worden ist. In diesem Fall kommt die Versicherung des Geschädigten für den Schaden und auch die Entfernung des Baums auf. Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Schadenersatz durch den Baumeigentümer.

Gesunde Bäume werden nicht gefällt
Immer wieder melden sich Bürger bei der Stadtverwaltung, die sich an den städtischen Bäumen in der Nähe ihrer Grundstücke stören. Sie möchten, dass die Bäume gefällt werden oder die Baumkrone eingekürzt wird. Die Gründe sind vielfältig, meist werden Schattenwurf, Laubfall oder störende Früchte genannt, aber auch die Angst, dass ein Baum beim nächsten Sturm umstürzen könnte. Solange es sich um gesunde, standsichere Bäume handelt, werden diese jedoch weder geschnitten noch gefällt. Im Übrigen weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass private Grundstückseigentümer zwar die Beseitigung herüberragender Äste bis zu einer Höhe von drei Metern, nicht jedoch die Fällung eines Baumes verlangen können. Laub oder herabfallende Früchte städtischer Bäume werden auf privaten Grundstücken von der Stadtverwaltung nicht entfernt. Hierfür ist der jeweilige Grundstückeigentümer zuständig.

Bei offenen Fragen zu diesem Thema hilft das Stadtplanungsamt, Telefon 07351/51-153, gerne weiter.