Bauen

Sie haben sich entschlossen zu bauen. Als Baurechtsbehörde sind wir bemüht, Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten. Dies setzt voraus, dass möglichst zu Beginn alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

Hier können Sie den Bauantrag digital einreichen oder auch Unterlagen digital nachreichen. Melden Sie sich dazu bitte vorher beim Service-Portal service-bw.de an. Diese Registrierung ist kostenlos. Im Onlineportal erhalten Sie dann alle weiteren Informationen.

Baugenehmigung beantragen

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren

Bauunterlagen nachreichen

Sollten Sie den Antrag in Papierform einreichen, benötigen wir den Bauantrag und alle weiteren Formulare ausgedruckt und unterschrieben. Die Pläne bitte in 3-facher Ausfertigung. Zusätzlich benötigen wir von allen Unterlagen (Anträge & Pläne) eine Ausfertigung digital. Diese können Sie Ihrem schriftlichen Antrag auf einem Speichermedium beilegen oder vorab per E-Mail an bauverwaltungsamt@biberach-riss.de senden. Sofern die Anlagen größer als 10 MB sind, stellen wir Ihnen gerne einen Zugangslink zum Upload in unserer Cloud zur Verfügung. Diesen können Sie ebenfalls unter der obengenannten E-Mail-Adresse erhalten. Eine Unterschrift ist auf den digitalen Unterlagen nicht nötig, da uns das Original mit Unterschrift in Papierform vorliegen wird.

Bitte bedenken Sie, dass jeder Antrag auf seine individuelle Besonderheit hin geprüft werden muss und eine Bearbeitung Ihres Antrags erst möglich ist, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eines persönlichen Beratungsgesprächs bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.

Bitte beachten Sie unsere Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mittwoch 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Terminvereinbarung unter Telefonnummer 51-311 oder 51-581.

 

Baugenehmigungsverfahren

Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen sind genehmigungspflichtig. Dies bestimmt die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO).

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen und zwar dann, wenn es sich um verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO) oder um Vorhaben des Kenntnisgabeverfahrens (§ 51 LBO) handelt. Es sind also unterschiedliche Verfahren zu beachten.

Handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, so muß ein Bauantrag bei der Baurechtsbehörde eingereicht und die Baugenehmigung abgewartet werden. Für bestimmte Bauvorhaben kann dabei das sogenannte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO) gewählt werden, welches lediglich eine eingeschränkte Prüfung vorsieht.

Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Bautechnische Nachweise oder Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • Bestellung eines Bauleiters

Wir haben Ihnen nachfolgend folgende Vordrucke bereitgestellt:

Bauantrag

Baubeschreibung

Bestellung eines Bauleiters

Der Lageplan, die Bauzeichnungen, Darstellung der Grundstücksentwässerung und die Bautechnischen Nachweise bzw. die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis sind von den Fachleuten, wie Architekten, Vermessungsingenieure, Baustatikern zu fertigen.

Das Baugenehmigungsverfahren läuft wie folgt ab:

Der Bauantrag wird mit den zugehörigen Unterlagen bei der Baurechtsbehörde auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften geprüft. Sollten Unterlagen fehlen, ruht der Antrag bis zum Eingang der nachzureichenden Papiere.

Sind bei der Vorprüfung keine Mängel aufgetaucht bzw. die fehlenden Unterlagen inzwischen eingetroffen, werden die Stellungnahmen verschiedener Ämter und Dienststellen eingeholt.

Parallel zur Ämterbeteiligung findet eine Angrenzerbenachrichtigung statt. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei Angrenzern, die eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben oder die Bauvorlagen unterschrieben haben.

Zustimmungserklärung der Angrenzer

Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen, fasst die Baurechtsbehörde diese mit der eigenen technischen und öffentlich-rechtlichen Prüfung zusammen und erteilt die Baugenehmigung.

Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheines (Roter Punkt) begonnen werden. Der Bauherr hat den Baubeginn der Baurechtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

Mitteilung des Baubeginns

Die Baurechtsbehörde kann in der Baugenehmigung vorschreiben, dass bestimmte Bauteile oder Bauarbeiten oder auch die gesamte bauliche Anlage nach ihrer Fertigstellung abzunehmen ist. In diesem Fall hat der Bauherr rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind. Über die Abnahme stellt die Baurechtsbehörde auf Antrag des Bauherrn eine Bescheinigung aus.

Antrag auf Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten

Antrag auf Abnahme der baulichen Anlage

Bauvoranfrage

Die Frage, ob und wann auf einem bestehenden Baugrundstück gebaut werden darf, läßt sich am besten durch eine Bauvoranfrage klären. In diesem Verfahren können Sie bereits vorab und ohne großen Aufwand auch Detailfragen zu Ihrem Bauvorhaben klären lassen.

Der Bauvorbescheid ist rechtsverbindlich wie eine Baugenehmigung. Der Bescheid ist 3 Jahre gültig.

Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen - bitte konkret formulieren - erforderlich sind. Hilfreich ist

  • ein Lageplan
  • eine Baubeschreibung
  • eine Bauentwurfskizze

Unser Tipp für Sie: Nutzen Sie das Angebot der Baurechtsbehörde und lassen Sie sich dort beraten oder holen Sie sich den Rat Ihres Architekten.

Bauvoranfrage

Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen

Manchmal können aus den unterschiedlichsten Gründen die materiellen Vorschriften der Landesbauordnung nicht eingehalten werden. In diesem Fall hat der Bauherr die Möglichkeit einen Antrag auf Abweichung, Ausnahmen und Befreiungen zu stellen.

Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung von bauordnungs-/bauplanungsrechtlichen Vorschriften

Kenntnisgabeverfahren

Der Bauherr kann bei bestimmten Bauvorhaben wählen, ob er das Genehmigungsverfahren oder das Kenntnisgabeverfahren durchführt. Bei welchen Bauvorhaben das Wahlrecht besteht, ist in § 51 Landesbauordnung geregelt. Das Paradebeispiel für das Kenntnisgabeverfahren ist das Wohngebäude, das innerhalb eines Bebauungsplanes liegt, der nach dem 29.06.1961 rechtsverbindlich geworden ist. Voraussetzung für das Kenntnisgabeverfahren ist aber immer, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden und auch sonst keine Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften notwendig sind. Sind solche Entscheidungen erforderlich, muss der Bauherr das Baugenehmigungsverfahren beschreiten.

Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr als Bauvorlagen einzureichen:

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
  • Bestätigung des Bauherrn zur Bauherrschaft und zur Bestellung eines Bauleiters

Den erforderlichen Vordruck für das Kenntnisgabeverfahren mit gleichzeitiger Bestätigung des Entwurfsverfassers, Bestätigung des Lageplanfertigers, Erklärung zum Standsicherheitsnachweis und Bestätigungen des Bauherrn stellen wir Ihnen nachfolgend zur Verfügung:

Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO

Abbruch baulicher Anlagen - Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 3 LBO

Der Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentliche Kanalisation bedarf im Kenntnisgabeverfahren der separaten Genehmigung. Diese ist mittels nachfolgendem Vordruck und den entsprechenden Planvorlagen beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung zu beantragen.

Entwässerungsantrag

Nachweise nach EWärmeG/EEWärmeG

Bund und Land Baden-Württemberg haben zur Verbesserung des Klimaschutzes jeweils ein Wärmegesetz erlassen. Das Bundeswärmegesetz, genannt Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG), enthält eine Regelung zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung aller Neubauvorhaben (Wohn- und Nichtwohngebäuden). 

Merkblatt EEWärmeG Neubauvorhaben

Das Wärmegesetz des Landes, genannt Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG), gilt für den Wohnungsbestand, wenn im Einzelfall die Heizungsanlage ausgetauscht wird.

Merkblatt EWärmeG Gebäudebestand

EWärmeG - Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend stellen wir Ihnen sämtliche Vordrucke für die Nachweisführung nach dem EEWärmeG und dem EWärmeG zur Verfügung:

a) Vordrucke für Neubauten ab 01.01.2009 nach dem EEWärmeG

Nachweis nach § 10 EEWärmeG Solarthermie

Nachweis nach § 10 EEWärmeG Biogas

Nachweis nach § 10 EEWärmeG Bioöl

Nachweis nach § 10 EEWärmeG Feste Biomasse

Nachweis nach § 10 EEWärmeG Geothermie und Umweltwärme

Nachweisführung nach § 10 EEWärmeG - Kälte aus EE

Nachweis nach § 10 EEWärmeG Mehrere Gebäude

Nachweis nach § 10 EEWärmeG - Ersatzmaßnahmen

Nachweis nach § 10 EEWärmeG Ausnahmen

b) Vordrucke für Wohngebäude im Bestand nach § 20 EWärmeG ab Juli 2015

Deckblatt EWärmeG 2015

Solarthermische Anlage EWärmeG 2015

Feste Biomasse - Holz-Zentralheizung EWärmeG 2015

Wärmepumpe EWärmeG 2015

Gasförmige Biomasse - Biomethan EWärmeG 2015

Flüssige Biomasse - Bioöl EWärmeG 2015

Einzelraumfeuerung EWärmeG 2015

Dachdämmung EWärmeG 2015

Außenwanddämmung EWärmeG 2015

Kellerdeckendämmung EWärmeG 2015

Gesamtnachweis Gebäudehülle EWärmeG 2015

Sanierungsfahrplan EWärmeG 2015

Kraft-Wärme-Kopplung EWärmeG 2015

Anschluss an ein Wärmenetz EWärmeG 2015

Photovoltaik EWärmeG 2015

Wärmerückgewinnung aus Abluft EWärmeG 2015

Abwärmenutzung EWärmeG 2015

Senkung des Wärmeenergiebedarfs EWärmeG 2015

Gebäudekomplex EWärmeG 2015

Entfallen der Nutzungspflicht EWärmeG 2015

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. 

Sonstige Vordrucke

Anträge online über service-bw.de