Bauen
Sie haben sich entschlossen zu bauen. Als Baurechtsbehörde sind wir bemüht, Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten. Dies setzt voraus, dass möglichst zu Beginn alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen.
Hier können Sie den Bauantrag digital einreichen oder auch Unterlagen digital nachreichen. Melden Sie sich dazu bitte vorher beim Service-Portal service-bw.de an. Diese Registrierung ist kostenlos. Im Onlineportal erhalten Sie dann alle weiteren Informationen.
Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Sollten Sie den Antrag in Papierform einreichen, benötigen wir den Bauantrag und alle weiteren Formulare ausgedruckt und unterschrieben. Die Pläne bitte in 3-facher Ausfertigung. Zusätzlich benötigen wir von allen Unterlagen (Anträge & Pläne) eine Ausfertigung digital. Diese können Sie Ihrem schriftlichen Antrag auf einem Speichermedium beilegen oder vorab per E-Mail an bauverwaltungsamt@biberach-riss.de senden. Sofern die Anlagen größer als 10 MB sind, stellen wir Ihnen gerne einen Zugangslink zum Upload in unserer Cloud zur Verfügung. Diesen können Sie ebenfalls unter der obengenannten E-Mail-Adresse erhalten. Eine Unterschrift ist auf den digitalen Unterlagen nicht nötig, da uns das Original mit Unterschrift in Papierform vorliegen wird.
Bitte bedenken Sie, dass jeder Antrag auf seine individuelle Besonderheit hin geprüft werden muss und eine Bearbeitung Ihres Antrags erst möglich ist, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eines persönlichen Beratungsgesprächs bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Bitte beachten Sie unsere Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mittwoch 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Terminvereinbarung unter Telefonnummer 51-311 oder 51-581.
Baugenehmigungsverfahren
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen sind genehmigungspflichtig. Dies bestimmt die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO).
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen und zwar dann, wenn es sich um verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO) oder um Vorhaben des Kenntnisgabeverfahrens (§ 51 LBO) handelt. Es sind also unterschiedliche Verfahren zu beachten.
Handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, so muß ein Bauantrag bei der Baurechtsbehörde eingereicht und die Baugenehmigung abgewartet werden. Für bestimmte Bauvorhaben kann dabei das sogenannte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO) gewählt werden, welches lediglich eine eingeschränkte Prüfung vorsieht.
Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Bautechnische Nachweise oder Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Bestellung eines Bauleiters
Wir haben Ihnen nachfolgend folgende Vordrucke bereitgestellt:
Der Lageplan, die Bauzeichnungen, Darstellung der Grundstücksentwässerung und die Bautechnischen Nachweise bzw. die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis sind von den Fachleuten, wie Architekten, Vermessungsingenieure, Baustatikern zu fertigen.
Das Baugenehmigungsverfahren läuft wie folgt ab:
Der Bauantrag wird mit den zugehörigen Unterlagen bei der Baurechtsbehörde auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften geprüft. Sollten Unterlagen fehlen, ruht der Antrag bis zum Eingang der nachzureichenden Papiere.
Sind bei der Vorprüfung keine Mängel aufgetaucht bzw. die fehlenden Unterlagen inzwischen eingetroffen, werden die Stellungnahmen verschiedener Ämter und Dienststellen eingeholt.
Parallel zur Ämterbeteiligung findet eine Angrenzerbenachrichtigung statt. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei Angrenzern, die eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben oder die Bauvorlagen unterschrieben haben.
Zustimmungserklärung der Angrenzer
Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen, fasst die Baurechtsbehörde diese mit der eigenen technischen und öffentlich-rechtlichen Prüfung zusammen und erteilt die Baugenehmigung.
Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheines (Roter Punkt) begonnen werden. Der Bauherr hat den Baubeginn der Baurechtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Die Baurechtsbehörde kann in der Baugenehmigung vorschreiben, dass bestimmte Bauteile oder Bauarbeiten oder auch die gesamte bauliche Anlage nach ihrer Fertigstellung abzunehmen ist. In diesem Fall hat der Bauherr rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind. Über die Abnahme stellt die Baurechtsbehörde auf Antrag des Bauherrn eine Bescheinigung aus.
Antrag auf Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten
Bauvoranfrage
Die Frage, ob und wann auf einem bestehenden Baugrundstück gebaut werden darf, läßt sich am besten durch eine Bauvoranfrage klären. In diesem Verfahren können Sie bereits vorab und ohne großen Aufwand auch Detailfragen zu Ihrem Bauvorhaben klären lassen.
Der Bauvorbescheid ist rechtsverbindlich wie eine Baugenehmigung. Der Bescheid ist 3 Jahre gültig.
Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen - bitte konkret formulieren - erforderlich sind. Hilfreich ist
- ein Lageplan
- eine Baubeschreibung
- eine Bauentwurfskizze
Unser Tipp für Sie: Nutzen Sie das Angebot der Baurechtsbehörde und lassen Sie sich dort beraten oder holen Sie sich den Rat Ihres Architekten.
Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen
Manchmal können aus den unterschiedlichsten Gründen die materiellen Vorschriften der Landesbauordnung nicht eingehalten werden. In diesem Fall hat der Bauherr die Möglichkeit einen Antrag auf Abweichung, Ausnahmen und Befreiungen zu stellen.
Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung von bauordnungs-/bauplanungsrechtlichen Vorschriften
Kenntnisgabeverfahren
Der Bauherr kann bei bestimmten Bauvorhaben wählen, ob er das Genehmigungsverfahren oder das Kenntnisgabeverfahren durchführt. Bei welchen Bauvorhaben das Wahlrecht besteht, ist in § 51 Landesbauordnung geregelt. Das Paradebeispiel für das Kenntnisgabeverfahren ist das Wohngebäude, das innerhalb eines Bebauungsplanes liegt, der nach dem 29.06.1961 rechtsverbindlich geworden ist. Voraussetzung für das Kenntnisgabeverfahren ist aber immer, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden und auch sonst keine Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften notwendig sind. Sind solche Entscheidungen erforderlich, muss der Bauherr das Baugenehmigungsverfahren beschreiten.
Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr als Bauvorlagen einzureichen:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
- Bestätigung des Bauherrn zur Bauherrschaft und zur Bestellung eines Bauleiters
Den erforderlichen Vordruck für das Kenntnisgabeverfahren mit gleichzeitiger Bestätigung des Entwurfsverfassers, Bestätigung des Lageplanfertigers, Erklärung zum Standsicherheitsnachweis und Bestätigungen des Bauherrn stellen wir Ihnen nachfolgend zur Verfügung:
Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO
Abbruch baulicher Anlagen - Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 3 LBO
Der Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentliche Kanalisation bedarf im Kenntnisgabeverfahren der separaten Genehmigung. Diese ist mittels nachfolgendem Vordruck und den entsprechenden Planvorlagen beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung zu beantragen.
Nachweise nach EWärmeG/EEWärmeG
Bund und Land Baden-Württemberg haben zur Verbesserung des Klimaschutzes jeweils ein Wärmegesetz erlassen. Das Bundeswärmegesetz, genannt Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG), enthält eine Regelung zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung aller Neubauvorhaben (Wohn- und Nichtwohngebäuden).
Merkblatt EEWärmeG Neubauvorhaben
Das Wärmegesetz des Landes, genannt Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG), gilt für den Wohnungsbestand, wenn im Einzelfall die Heizungsanlage ausgetauscht wird.
Merkblatt EWärmeG Gebäudebestand
EWärmeG - Häufig gestellte Fragen
Nachfolgend stellen wir Ihnen sämtliche Vordrucke für die Nachweisführung nach dem EEWärmeG und dem EWärmeG zur Verfügung:
a) Vordrucke für Neubauten ab 01.01.2009 nach dem EEWärmeG
Nachweis nach § 10 EEWärmeG Solarthermie
Nachweis nach § 10 EEWärmeG Biogas
Nachweis nach § 10 EEWärmeG Bioöl
Nachweis nach § 10 EEWärmeG Feste Biomasse
Nachweis nach § 10 EEWärmeG Geothermie und Umweltwärme
Nachweisführung nach § 10 EEWärmeG - Kälte aus EE
Nachweis nach § 10 EEWärmeG Mehrere Gebäude
Nachweis nach § 10 EEWärmeG - Ersatzmaßnahmen
Nachweis nach § 10 EEWärmeG Ausnahmen
b) Vordrucke für Wohngebäude im Bestand nach § 20 EWärmeG ab Juli 2015
Solarthermische Anlage EWärmeG 2015
Feste Biomasse - Holz-Zentralheizung EWärmeG 2015
Gasförmige Biomasse - Biomethan EWärmeG 2015
Flüssige Biomasse - Bioöl EWärmeG 2015
Einzelraumfeuerung EWärmeG 2015
Kellerdeckendämmung EWärmeG 2015
Gesamtnachweis Gebäudehülle EWärmeG 2015
Sanierungsfahrplan EWärmeG 2015
Kraft-Wärme-Kopplung EWärmeG 2015
Anschluss an ein Wärmenetz EWärmeG 2015
Wärmerückgewinnung aus Abluft EWärmeG 2015
Senkung des Wärmeenergiebedarfs EWärmeG 2015
Entfallen der Nutzungspflicht EWärmeG 2015
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
Sonstige Vordrucke
Nachfolgend haben wir für Sie bzw. Ihren Architekten noch weitere Vordrucke bereitgestellt:
Angaben zu gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen
Aufgrabungen (Merkblatt) [PDF: 141 kB]
Aufgrabungen (Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren) [PDF: 126 kB]
Aufgrabungsgenehmigung (Antrag) [PDF: 43 kB]
Aufgrabungsrichtlinien [PDF: 69 kB]
Bauantrag (Vereinfachtes Verfahren)
Berechnung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Checkliste Bauprojekte Innenstadt Biberach [PDF: 78 kB]
Energiebedarfsausweis nach § 13 EnEV (Energiebedarfsausweis nach § 13 EnEV)
Lageplan schriftlicher Teil (§ 4 LBOVVO)
Technische Angaben über Feuerungsanlagen
Wärmebedarfsausweis nach § 13 EnEV (Wärmebedarfsausweis nach § 13 EnEV)
Anträge online über service-bw.de
Sie müssen sich vorher bei service-bw.de registrieren.