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Hundesteuer - Hund anmelden

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

Voraussetzungen

Sie halten einen Hund.

Verfahrensablauf

Sie können Ihren Hund persönlich oder schriftlich anmelden. Nutzen Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer". Sie erhalten es bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.

Fristen

Sie müssen den Hund innerhalb eines Monats ab dem Tag anmelden,

  • seit dem Sie einen Hund halten oder
  • seit dem Sie in die Gemeinde gezogen sind.

Die Gemeinde kann eine kürzere oder längere Frist festlegen.

Erforderliche Unterlagen

eventuell: Rassenachweis; das kann für die Höhe der Hundesteuer wichtig sein.

Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Ergänzende Hinweise zu den Fristen zur Anmeldung zur Hundesteuer

Hundewelpen sind im Alter von drei Monaten steuerpflichtig und ebenfalls fristgerecht anzumelden.

Kosten

Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 120,00 EUR. Für das Halten eines Kampfhundes beträgt der Steuersatz 780,00 EUR.

Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 240,00 EUR, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf je 1.560,00 EUR. Für einen Zuchtzwinger (bis 5 Hunde) fallen 360 EUR Steuern an.

 

Ergänzende Hinweise zur Befreiung von der Hundesteuer

Die Stadt Biberach gewährt Steuerbefreiungen für:

  • Hunde von hilfsbedürftigen Personen (Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", oder "H"),
  • geprüfte Rettungshunde
  • beim Landesjagdverband gelistete Nachsuchenhunde

Für Hunde aus dem Kreistierheim Biberach wird im ersten Jahr der Hundehaltung eine Steuerermäßigung von 25 % der Jahressteuer gewährt.

Bitte nehmen Sie evtl. Steuerbefreiungs- oder Steuerermäßigungsgründe unter Punkt 3. Ergänzungen" in Ihre Anmeldung mit auf und füllen Sie das weitere Formular „Antrag auf Nichtbesteuerung der Hundehaltung (Hundesteuerbefreiung)“ aus und reichen Sie dieses mit ein. Gerne können Sie sich über die genauen Details bei der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in informieren.

Sonstiges

Melden Sie Ihren Hund nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Beachten Sie auch mögliche Regelungen zu Leinenzwang, Hundekotbeseitigung und verbotenen Orten wie beispielsweise Metzgereien in Ihrer Gemeinde.

Rechtsgrundlage

§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium und das Innenministerium haben dessen ausführliche Fassung am 30.05.2023 freigegeben.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Steuern und Beteiligungen

Zeppelinring 56
88400 Biberach an der Riß

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