Anzeige Erwerb oder Überlassen einer Schusswaffe
Allgemeine Informationen
Wer eine neue Waffe erwirbt, hat diese gemäß § 37 a Waffengesetz (WaffG) binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung vorzulegen.
Beim erstmaligen Erwerb einer Waffe bzw. sofern die Kapazität der erteilten Waffenbesitzkarte(n) bereits erschöpft sein sollte, muss eine neue WBK beantragt werden.
Die Überlassung einer Schusswaffe an Dritte ist ebenfalls gemäß § 37 a Waffengesetz (WaffG) innerhalb von zwei Wochen nach Überlassung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte zwecks Austragung vorzulegen.
Voraussetzungen
Sie müssen entweder bereits Inhaber/in einer Waffenbesitzkarte sein oder aber parallel einen Antrag auf Erteilung einer (neuen, weiteren) Waffenbesitzkarte gestellt haben.
Verfahrensablauf
Die Anzeige ist an die zuständige Behörde zu richten und parallel die Original-Waffenbesitzkarte dort vorzulegen. Die zuständige Behörde nimmt den Ein- bzw. Austrag vor und sendet Ihnen die Waffenbesitzkarte anschließend mit Gebührenbescheid zurück. Sollte jedoch die letzte Waffe auf einer WBK ausgetragen werden, wird die WBK seitens der zuständigen Behörde eingezogen.
Fristen
Die Anzeige ist gem. § 37 a WaffG binnen zwei Wochen der Behörde vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis des Erwerbs oder der Überlassung, z.B. in Form eines Kaufvertrages, Liefer- oder Waffenbegleitschein, aus welchem die NWR-ID der erworbenen Waffe ersichtlich ist
- Waffenbesitzkarte
Kosten
Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Waffenrecht festgelegten Gebührensätze.
Hinweise
Wer entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 Waffengesetz (WaffG) oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, oder entgegen § 37 a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37 a Satz 2, § 37 d Absatz 1 WaffG, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt gem. § 53 Abs. 1 Nrn. 7 bis 8 WaffG ordnungswidrig.
Rechtsgrundlage
10 Abs. 1, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 37 a, § 37 f, § 37 g Waffengesetz (WaffG)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Biberach hat dessen Fassung am 26.04.2023 freigegeben.