Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz
Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz
Sie möchten Ausländer oder Ausländerinnen einladen, die den Aufenthalt in Deutschland nicht finanzieren können? Für die Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Mit Abgabe der Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen. Diese Verpflichtung beinhaltet, dass Sie alle öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheits- oder im Pflegefall anfallen. Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- beziehungsweise Abschiebungskosten). Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der Einreise des Ausländers.
Voraussetzungen
ausreichende Bonität: Die zuständige Stelle ermittelt diese in jedem Einzelfall separat.
Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- aktuelle Verdienstnachweise der letzten zwölf Monate
- bei Rentnern und Rentnerinnen: Rentenbescheid
- bei Selbständigen:
- Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin über das monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen
Ablauf
Sie müssen die Verpflichtungserklärung persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde abgeben. Die Erklärung muss handschriftlich unterschrieben sein.
Kosten
je Verpflichtungserklärung: EUR 29,00
Rechtsgrundlagen
- § 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) (Haftung für Lebensunterhalt)
- § 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
Drucken Sie die Erklärung und das Antragsformular aus und bringen Sie beide ausgefüllt mit den entsprechenden Unterlagen bei der Ausländerbehörde vorbei.