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Arbeitserlaubnis beantragen

Allgemeine Informationen

Wer als Ausländer in Deutschland eine Beschäftigung ausüben möchte, benötigt dafür in der Regel einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt.

In bestimmten Fällen, z. B. beim Familiennachzug, wird bereits automatisch von der Ausländerbehörde mit Erteilung des Aufenthaltstitels ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang erlaubt. Sofern Ihr Aufenthaltstitel die Eintragung „Beschäftigung erlaubt“ enthält, ist Ihnen bereits die Aufnahme jeder Beschäftigung gestattet. Die Eintragung „Erwerbstätigkeit erlaubt“ ermöglicht Ihnen darüber hinaus die Ausübung eines selbständigen Gewerbes. Ein gesondertes Antragsverfahren ist für die Ausübung einer Beschäftigung in diesen Fällen nicht mehr notwendig.

Auch Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis hängen von Ihrem Aufenthaltsstatus bzw. Ausweisdokument ab.

Verfahrensablauf

Vor der Aufnahme einer Beschäftigung müssen Sie die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis bei der zuständigen Ausländerbehörde einreichen. Dieses Antragsformular muss vom (zukünftigen) Arbeitgeber ausgefüllt werden und kann von diesem oder von Ihnen auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail eingereicht werden.

Sofern die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, kann es bis zur Entscheidung über Ihren Antrag mehrere Wochen dauern. Stellen Sie den Antrag daher bitte rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Arbeitserlaubnis.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Hierzu benötigen wir die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und - sofern vorhanden - eine Kopie des Arbeitsvertrags für das geplante Arbeitsverhältnis.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

§ 4a Aufenthaltsgesetz

§ 60a Abs. 6 Aufenthaltsgesetz

§ 61 Asylgesetz

Beschäftigungsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit