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Vergnügungssteuererklärung abgeben

Allgemeine Informationen

Für den Betrieb von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie für Spielgeräte mit Warengewinnmöglichkeit und Killerspielgeräte erhebt die Stadt Biberach eine Vergnügungssteuer. 

Des weiteren sind alle Darbietungen in Nachtlokalen sowie der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen mit einer Fläche von über 250 m² vergnügungssteuerpflichtig.

Verfahrensablauf

Für die Abgabe der Vergnügungssteuererklärung ist der jeweilige Vordruck der Vergnügungssteuererklärung für 6 oder 12 Geräte auszufüllen und bei der Stadt Biberach einzureichen.

Fristen

Das Aufstellen und jede Veränderung eines Spielgerätes muss innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt Biberach angezeigt werden.

Für die Geräte mit Gewinnmöglichkeit muss bis zum 8. Tag des jeweiligen Folgemonats eine Steuererklärung abgegeben werden.

Darbietungen in Nachtlokalen sowie der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen mit einer Fläche von über 250 m² sind bis spätestens fünf Werktage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Vordruck der Vergnügungssteuererklärung für 6 oder 12 Geräte
  • alle zugehörigen Zählwerksausdrucke.
    Auslesetag der Zählwerke ist der jeweils letzte Tag des Monats. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesetag anzuschließen.

Rechtsgrundlage

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Biberach

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