02.02.2021

Informationen zu den fälligen Steuerzahlungen

Am 15. Februar 2021 werden zur Zahlung fällig:


Grundsteuer

Wir bitten die Grundstückseigentümer den Zahlungstermin am 15. Februar 2021 einzuhalten und den fälligen Betrag unter Angabe des auf dem Steuerbescheid ausgewiesenen Kassenzeichens zu entrichten. Soweit der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird der fällige Betrag vom Konto abgebucht.

Sollten Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, ist die Stadt Biberach dazu verpflichtet, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben. Anträge für das Einzugsverfahren sowie Anträge für die Umstellung auf Jahreszahlung können gerne telefonisch unter der Nummer 07351/51-278 oder per Mail an steuern@biberach-riss.de angefordert werden. Die Antragsformulare sind auch auf der städtischen Homepage unter www.biberach-riss.de zu finden.

Schuldner der Grundsteuer für das komplette Jahr 2021 ist, wer zum 01.01.2021 Eigentümer ist. Bei Grundstücksverkäufen während des Jahres bleibt der Veräußerer somit weiter Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem das Grundstück auf den neuen Eigentümer übergeht. Eine eventuelle privatrechtliche Vereinbarung im Kaufvertrag zum Übergang der Steuern ist für die Stadt Biberach ohne Bedeutung.

Bei der Grundsteuererhebung greift ein geteiltes Verfahren. Das Finanzamt prüft und stellt die Besteuerungsgrundlagen (u. a. Eigentümer, Grundstücksart, …) im Grundsteuermessbescheid fest. Dieser Grundsteuermessbescheid ist für die Stadt Biberach bindend. Eine Änderung der Grundsteuer z. B. des Eigentümers kann somit erst nach Zugang des geänderten Grundsteuermessbescheides erfolgen.

Gewerbesteuer

Am 15. Februar 2021 wird die 1. Rate der Gewerbesteuer zur Zahlung fällig. Die Höhe der Rate ergibt sich aus dem letzten Gewerbesteuerbescheid oder aus einem gesonderten Vorauszahlungsbescheid. Die Gewerbetreibenden werden gebeten, den ersten Zahlungstermin am 15. Februar 2021 einzuhalten und den fälligen Betrag unter Angabe des auf dem letzten Steuerbescheid ausgewiesenen Kassenzeichens zu entrichten. Soweit der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird der fällige Betrag vom Konto des Gewerbetreibenden abgebucht.

Sollten Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, ist die Stadt Biberach dazu verpflichtet, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben. Anträge für das Einzugsverfahren können gerne telefonisch unter der Nummer 07351/51-254 oder per Mail an steuern@biberach-riss.de angefordert werden. Die Antragsformulare sind zudem auf der Homepage unter www.biberach-riss.de zu finden.

Hundesteuer

Die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2021 werden Ihnen im Januar 2021 zugesandt. Alle über drei Monate alten Hunde im Stadtgebiet sind anzumelden. Die Hundehaltung bitten wir innerhalb eines Monats nach Beginn der Hundehaltung anzuzeigen. Sollte die Hundehaltung zwischenzeitlich beendet worden sein, so muss die Abmeldung sowie die Rückgabe der Hundemarke an die Stadt Biberach erfolgen.

Alle Hunde müssen außerhalb der Wohnung/des umfriedeten Grundbesitzes die Hundesteuermarke sichtbar am Halsband tragen. Sofern die An- oder Abmeldung versäumt wird oder der Hund keine Marke trägt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche entsprechend geahndet wird.

Es wird darum gebeten den fälligen Betrag unter Angabe des auf dem Steuerbescheid ausgewiesenen Kassenzeichens und zur Fälligkeit zu entrichten. Soweit der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird der fällige Betrag vom Konto des Hundehalters abgebucht. Sollten Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, ist die Stadt Biberach dazu verpflichtet, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben.

Anträge für das Einzugsverfahren können gerne telefonisch unter 07351/51-278 oder per E-Mail an steuern@biberach-riss.de angefordert werden. Die Antragsformulare können auf www.biberach-riss.de unter Formulare heruntergeladen werden.