Information zur Änderung des Waffenrechts
Die Änderungen, von denen sämtliche Bürger betroffen sein könnten, im Überblick:
Vorher frei erwerbbare Waffenteile werden zu wesentlichen Waffenteilen
Neu im Waffengesetz aufgenommen wurde, dass auch Gehäuse sowie Verschlüsse (Verschlusskopf und Verschlussträger) zukünftig als wesentliche Waffenteile einzustufen und somit erlaubnispflichtig werden. Sofern Bürger ohne waffenrechtliche Erlaubnis solche (bisher freien) Teile im Besitz haben, müssen diese bis spätestens 01.09.2021 bei der Waffenbehörde angemeldet werden.
Ein Leitfaden zur Einstufung wesentlichen Waffenteile kann auf der Homepage des Bundeskriminalamtes unter https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/leitfadenWaffenteile.html eingesehen werden.
Verbot von Magazinen mit hoher Kapazität
Seit September 2020 ist der Umgang mit Magazinen hoher Kapazität verboten. Dazu zählen Kurzwaffenmagazine mit einem Fassungsvermögen von über 20 Patronen, Langwaffenmagazine mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 Patronen sowie entsprechende Magazingehäuse für Wechselmagazine.
Für Magazine, die vor dem 13.06.2017 erworben wurden, greift eine Altbesitzregelung, so dass diese Magazine nicht abgegeben werden müssen. Allerdings muss eine rechtzeitige Anzeige bei der zuständigen Waffenbehörde bis spätestens 01.09.2021 erfolgen. Ein entsprechendes Formular finden Sie auf der Homepage der Stadt Biberach zum Download.
Salut-/Dekorationswaffen
Seit dem 01.09.2020 ist der Erwerb von Salutwaffen erlaubnispflichtig. Von Salutwaffen spricht man, wenn es sich um veränderte Langwaffen, die nicht mehr zum Verschießen von Patronen oder pyrotechnischer Munition benutzt werden können, handelt, welche unter anderem für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 zum Waffengesetz).
Dies bedeutet, dass vor dem Erwerb eine Erwerbserlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte beantragt werden muss. Sofern eine Salutwaffe vor dem 01.09.2020 erworben wurde, muss bis spätestens 01.09.2021 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt werden.
Ebenso ist der Erwerb, Besitz und das Überlassen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen (Dekorationswaffen) der Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Hier wird zwischen Alt-Dekowaffen und Neu-Dekowaffen unterschieden:
Für Alt-Dekowaffen, d.h. Waffen, die bis zum 27.06.2018 unbrauchbar gemacht wurden und nicht über eine entsprechende Bescheinigung gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum Waffengesetz verfügen, besteht zunächst keine Anzeigepflicht. Diese Waffen unterliegen dem Bestandsschutz. Sobald eine Alt-Dekowaffe jedoch an einen Dritten überlassen werden soll, so ist dies nur möglich, wenn die Waffe von einem Büchsenmacher nach den derzeit geltenden Deaktivierungsstandards bearbeitet wird.
Als Neu-Dekowaffen gelten alle ab dem 27.06.2018 und künftig unbrauchbar gemachte Waffen. Diese Neu-Dekowaffen unterliegen seit dem 01.09.2020 der zweiwöchigen Anzeigepflicht bei der Waffenbehörde. Die entsprechende Deaktivierungsbestätigung ist hierbei im Original vorzulegen.
Für weitere Fragen steht Ihnen die Waffenbehörde der Stadt Biberach unter 07351 51-237 oder -515 gerne zur Verfügung.