18.01.2023

Informationen zu den Steuern und den fälligen Steuer­zahlungen

Am 15. Februar werden die Raten der Grund-, Gewerbe- und Hundesteuer zur Zahlung fällig.


Grundsteuer

Die Grundstückseigentümer werden gebeten, den Zahlungstermin am 15. Februar 2023 einzuhalten und den fälligen Betrag unter Angabe des auf dem Steuerbescheid ausgewiesenen Kassenzeichens zu entrichten.

Bestehende Daueraufträge bei den Banken sollten aufgrund der Hebesatzänderung zum 1. Januar 2023 von den Grundstückseigentümern angepasst werden. Soweit der Stadtkasse ein SEPA-Mandat vorliegt, wird der fällige Betrag vom Konto abgebucht. Sollten Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, ist die Stadt Biberach dazu verpflichtet, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben.

Anträge für das Einzugsverfahren sowie Anträge für die Umstellung auf Jahreszahlung können gerne telefonisch unter der Nummer 07351/51-278 beziehungsweise per E-Mail an steuern@biberach-riss.de angefordert werden. Die Antragsformulare sind ebenfalls unter www.biberach-riss.de zu finden.

Schuldner der Grundsteuer für das komplette Jahr 2023 ist, wer zum 1. Januar 2023 Eigentümer ist. Bei Grundstücksverkäufen während des Jahres bleibt der Veräußerer somit weiter Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem das Grundstück auf den neuen Eigentümer übergeht. Eine privatrechtliche Vereinbarung im Kaufvertrag zum Übergang der Steuern ist für die Stadt Biberach ohne Bedeutung.

Bei der Grundsteuererhebung greift ein geteiltes Verfahren. Das Finanzamt prüft und stellt die Besteuerungsgrundlagen (Eigentümer, Grundstücksart,…) im Grundsteuermessbescheid fest. Dieser Grundsteuermessbescheid ist für die Stadt Biberach bindend. Eine Änderung der Grundsteuer (z. B. des Eigentümers) kann somit erst nach Zugang des geänderten Grundsteuermessbescheides erfolgen.

Gewerbesteuer

Am 15. Februar 2023 wird die erste Rate der Gewerbesteuer zur Zahlung fällig. Die Höhe der Rate ergibt sich aus dem Vorauszahlungsbescheid 2023. Die Gewerbetreibenden werden gebeten, den ersten Zahlungstermin am 15. Februar 2023 einzuhalten und den fälligen Betrag unter Angabe des auf dem Steuerbescheid ausgewiesenen Kassenzeichens zu entrichten.

Soweit der Stadtkasse ein SEPA-Mandat vorliegt, wird der fällige Betrag vom Konto des Gewerbetreibenden abgebucht. Sollten Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, ist die Stadt Biberach dazu verpflichtet, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben. Anträge für das Einzugsverfahren können gerne telefonisch unter der Nummer 07351/51-254 beziehungsweise per E-Mail an steuern@biberach-riss.de  angefordert werden. Die Antragsformulare sind außerdem auf der städtischen Internetseite unter www.biberach-riss.de zu finden.

Hundesteuer

Die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2023 werden den Hundehaltern im Januar 2023 zugesandt.

Alle über drei Monate alten Hunde im Stadtgebiet sind anzumelden. Die Hundehaltung ist innerhalb eines Monats nach Beginn der Hundehaltung anzuzeigen. Sollte die Hundehaltung zwischenzeitlich beendet worden sein, so muss die Abmeldung sowie die Rückgabe der Hundemarke an die Stadt Biberach erfolgen.

Alle Hunde müssen außerhalb der Wohnung/des umfriedeten Grundbesitzes die Hundesteuermarke sichtbar am Halsband tragen. Sofern die An- oder Abmeldung versäumt wird oder der Hund keine Marke trägt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche entsprechend geahndet wird.

Der fällige Betrag ist unter Angabe des auf dem Steuerbescheid ausgewiesenen Kassenzeichens und zur Fälligkeit zu entrichten. Soweit der Stadtkasse ein SEPA-Mandat vorliegt, wird der fällige Betrag vom Konto des Hundehalters abgebucht. Sollten Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, ist die Stadt Biberach dazu verpflichtet, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben.

Anträge für das Einzugsverfahren können gerne telefonisch unter der Nummer 07351/51-278 beziehungsweise per E-Mail an steuern@ biberach-riss.de angefordert werden. Die Antragsformulare sind zudem unter www.biberach-riss.de zu finden.