Wissenswertes zur Fahrradstraße

Als Fahrradstraße wird eine Straße bezeichnet, die vorrangig für den Radverkehr vorgesehen ist (Novellierung 1997 der Straßenverkehrsordnung(StVO)).

Eine Fahrradstraße kann, muss aber nicht, Teil einer Radverkehrsanlage sein. Fahrradstraßen sollen Vorteile gegenüber dem Kfz-Verkehr schaffen und so auch zu mehr Sicherheit für Radfahrer führen.

Baulich unterscheidet sich eine Fahrradstraße nicht von einer anderen Straße. Oft werden diese nicht speziell angelegt, sondern durch Umwidmung einer Straße als Fahrradstraße ausgewiesen.

Soll die Straße auch durch andere Fahrzeuge befahren werden, muss dies durch Zusatzzeichen ausgeschildert sein. So kann zum Beispiel der Kfz-Verkehr für Anlieger oder nur in eine Richtung erlaubt sein. Andere Fahrzeuge dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch ein Zusatzschild zugelassen ist. Sie haben sich dann dem Radverkehr unterzuordnen.

Radfahrende dürfen ausdrücklich nebeneinander fahren. Dies ist im allgemeinen Straßennetz nur erlaubt, wenn sie den sonstigen Verkehr nicht behindern. So haben Radfahrer auf einer Fahrradstraße vor Pkw und anderen Fahrzeugen, welche diese Straße benutzen, Vorfahrt. Doch dies bedeutet nicht, dass Fahrradfahrer auch an Kreuzungen Vorfahrt haben, hier gilt – sofern nichts anderes ausgeschildert wurde – „rechts vor links“.

Andere Kraftfahrer müssen sich auf der Fahrradstraße dem Radverkehr anpassen, sodass eine Behinderung oder Gefährdung der Radfahrer vermieden wird. Auf einer Fahrradstraße muss die Geschwindigkeit daher immer angepasst sein. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt darüber hinaus immer 30 km/h.

Ist die Straße für anderen Verkehr freigegeben, kann in dieser auch geparkt werden. Doch auch in einer Fahrradstraße kann das Parken durch eine zusätzliche Beschilderung eingeschränkt oder ganz untersagt sein.

„Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies bald zu erwarten ist.“

 
19.02.2020